Kaufmann

Viele kennen den Begriff „Kaufmann“ in Verbindung mit Menschen die im Handel arbeiten oder eine „kaufmännische“ Ausbildung haben. Im rechtlichen Sinne gibt es jedoch eine klare Regelung aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), wer sich „Kaufmann“ nennen darf. Geknüpft sind diese Kaufmannseigenschaften auch an einer Eintragung im Handelsregister.

Es gibt die folgenden Unterscheidungen:

Istkaufmann (§1, HGB) = Kaufmann im Sinne des Gesetzbuchs

  • jeder der ein Handelsgewerbe betreibt, einschließlich einen in „kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“
  • die Eintragung im Handelsregister ist Pflicht, wirkt jedoch auch schon vor Eintragung

Kannkaufmann (§2, HGB) = Wie die Bezeichnung schon verrät KANN sich dieser Kaufmann im Handelsregister eintragen lassen, wenn er unter §4 des HGB zu verstehen ist (Land- und Forstwirte) oder kein in “kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb” erfordert.

  • die Eintragung im Handelsregister ist freiwillig. Erst durch Eintragung wird dieser Kaufmann auch Kaufmann.

Formkaufmann (§6, HGB) = Aufgrund der Rechtsform des Unternehmen (GmbH oder AG) ist die Kaufmannseigenschaft gegeben.

  • Die Eintragung im Handelsregister wirkt konstitutiv.

Für die Kaufmannseigenschaft ist es völlig egal, ob es sich um einen Händler oder Handwerker handelt. Die Branche ist nicht entscheidend.

 

Unterscheidung Kaufmann nach HGB

Was bedeutet „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ ?
-> Anhand von folgenden Eigenschaften wird entschieden ob ein solcher Geschäftsbetrieb vorliegt:

  • Höhe des Umsatzes
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Größe/Anzahl der Geschäftsräume
  • Größe des Kundenkreises


Allerdings ist nicht ein einzelnes Kriterium entscheidend. Das Gesamtbild entscheidet, ob jemand ein in “kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist”.

Gewerbe

Def. Als Gewerbe wird jede wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigener Verantwortung, also unabhängig von dritten, und auf Dauer erfolgt. Außerdem muss eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
In der Praxis kann diese Aussage oft recht schwammig aufgenommen werden.

NICHT als Gewerbe gelten freiberufliche Tätigkeiten (wie. z.B. Notare, Künstler, Ärzte) oder Land- und Forstwirte.
Auch unsere Nachhilfelehrkräfte sind freiberuflich tätig.